Arbeit + Soziales
LSG Sachsen-Anhalt: Widerspruch gegen Tilgungspflicht eines Darlehens hat im SGB II aufschiebende Wirkung
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, 27.12.2011 - L 5AS 473/11 B ER hat ein von einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegen eine aus einem Darlehnsvertrag folgende Tilgungsverpflichtung eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung und unterfällt nicht der Ausnahmevorschrift des § 39 SGB II.
Die Beteiligten stritten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Darlehns aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er erhielt vom Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, eine einmalige Beihilfe für eine Mietkaution in Form eines Darlehns. Der Antragsteller legte gegen die Tilgungspflicht Widerspruch ein, weil er der Auffassung ist, die einmalige Beihilfe hätte zins- und tilgungsfrei bewilligt werden müssen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung, weil § 42a SGB II kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Aufrechnungsbetrages vorsehe.
Nach § 39 Nr. 1, 2 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten bzw. den Übergang eines Anspruch regelt, keine aufschiebende Wirkung. Aus Sicht des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt fällt eine Tilgungsverpflichtung nicht unter die Regelung des § 39 SGB II. Dies lasse sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus den Gesetzesmaterialien herleiten. Zudem sei es, so der erkennende Senat, nicht von Bedeutung, ob die Festlegung von Tilgungsraten gesetzlich vorgeschrieben sei oder im Ermessen stehe. Das Gericht betonte daher für den vorliegenden Fall den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.